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Satzung | Chaos Computer Club Berlin e. V. / CCCB e. V. | 2019-05-14T10:00:00+02:00 |
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Stand: 16. April 2023
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft.
Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation.
Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1
Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Berlin" / "CCC
(B)". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
Zusatz "e. V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
1
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
2
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
- Herausgabe multi-medialer Publikationen.
- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
- Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
- Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
3
Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und
unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine
Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden
ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Clubs. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch
unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
1
Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts werden.
2
Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung als
Mitgliedschaft auf Probe. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
auf die Probezeit verzichten oder diese auf zwölf Monate verlängern.
3
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
4
Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
5
Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
besonderer Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten
satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind
von Beitragsleistungen befreit.
6
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
7
Mitglieder auf Probe sind alle Mitglieder nach Annahme der
Beitrittserklärung für die Dauer von sechs Monaten. Für die Dauer der
Probezeit kann das Mitglied ohne Angabe von Gründen einen ermäßigten
Beitragssatz in Anspruch nehmen. Während der Probezeit können das
Mitglied oder der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen
zum Monatsende beenden, geschieht das nicht, geht die Mitgliedschaft in
eine ordentliche Mitgliedschaft über.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1
Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in
Anspruch zu nehmen.
2
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 5: Ausschluss eines Mitglieds
1
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, sich zwei Drittel der
stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung für einen in
der Einladung zur Versammlung formulierten Ausschlussantrag ausspricht,
oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem
auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in
Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.
2
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
3
Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen,
wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im
Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.
§ 6: Beitrag
1
Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
2
Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden. Bei Neuwahl des Vorstands muss ein abweichender
Beitrag erneut beschlossen werden.
§ 7: Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 8: Mitgliederversammlung
1
Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
- die Bestellung von Finanzprüfern.
- Satzungsänderungen.
- die Genehmigung der Beitragsordnung.
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Auflösung des Clubs.
2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
einer Woche. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3
Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
4
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
Mehrheit.
5
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
6
Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
7
Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt
der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1
Vorschläge, aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über
diese Vorschläge wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der
Vorschlag mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend
sammelt der Versammlungsleiter Vorschläge für Kandidaten zum
Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang gewinnen jene im
ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im Verhältnis
meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die
Stichwahl.
§ 9: Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2
Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes
Vorstandsmitglied. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3
Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung
seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
4
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden
sind.
5
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
6
Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die
Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine
sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem
Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie
die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen
Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
7
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
§ 10: Finanzprüfer
1
Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2
Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11: Auflösung des Clubs
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.