251 lines
11 KiB
Markdown
251 lines
11 KiB
Markdown
---
|
|
title: "Satzung"
|
|
subtitle: "Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V."
|
|
date: 2019-05-14T10:00:00+02:00
|
|
menu:
|
|
main:
|
|
parent: "verein"
|
|
---
|
|
|
|
_Stand: 17. März 2019_
|
|
|
|
## Präambel
|
|
|
|
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
|
|
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
|
|
und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
|
|
Einzelnen und für die Gesellschaft.
|
|
|
|
Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis
|
|
Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur
|
|
Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite
|
|
ungehinderte Kommunikation.
|
|
|
|
Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
|
|
unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher
|
|
Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt
|
|
und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
|
|
einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
|
|
fördert.
|
|
|
|
## § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
|
|
|
\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
|
|
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
|
|
Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
|
|
|
|
\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
## § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
|
|
|
|
\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
|
|
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
|
|
Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
|
|
|
|
\(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
|
|
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
|
|
Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
|
|
soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
|
|
|
|
1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
|
|
2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
|
|
Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
|
|
3. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
|
|
4. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
|
|
5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
|
|
6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
|
|
vorgesehenen Kontrollorganen
|
|
7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
|
|
8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
|
|
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
|
|
|
|
\(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
|
|
der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
|
|
erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
|
|
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich
|
|
und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
|
|
erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder
|
|
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
|
|
Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
|
|
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
|
|
Vergütungen begünstigt werden.
|
|
|
|
## § 3: Mitgliedschaft
|
|
|
|
\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
|
|
Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
|
|
des öffentlichen Rechts werden.
|
|
|
|
\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
|
|
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
|
|
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
|
|
|
|
\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
|
|
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
|
|
juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
|
|
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
|
|
Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
|
|
|
|
\(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
|
|
|
|
\(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer
|
|
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
|
|
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
|
|
haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
|
|
Beitragsleistungen befreit.
|
|
|
|
\(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
|
|
rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
|
|
Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
|
|
festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
|
|
|
|
## § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
|
|
\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
|
|
zu nehmen.
|
|
|
|
\(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
|
|
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
|
|
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
|
|
|
|
## § 5: Ausschluss eines Mitglieds
|
|
|
|
\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
|
|
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
|
|
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
|
|
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine
|
|
Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
|
|
mitteilen.
|
|
|
|
\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei
|
|
Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
|
|
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
|
|
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
|
|
|
|
\(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie
|
|
mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und
|
|
vom Vorstand nicht erreicht werden können.
|
|
|
|
## § 6: Beitrag
|
|
|
|
\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
|
|
[Beitragsordnung]({{< relref "beitragsordnung.md" >}}). Er ist bei der Aufnahme
|
|
und monatlich zu entrichten.
|
|
|
|
\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
|
|
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
|
|
festgesetzt werden.
|
|
|
|
## § 7: Organe des Clubs
|
|
|
|
Die Organe des Clubs sind:
|
|
|
|
1. die Mitgliederversammlung
|
|
2. der Vorstand
|
|
|
|
## § 8: Mitgliederversammlung
|
|
|
|
\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
|
|
Beschlussfassung unterliegen:
|
|
|
|
1. die Genehmigung des Finanzberichtes.
|
|
2. die Entlastung des Vorstandes.
|
|
3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
|
|
4. die Bestellung von Finanzprüfern.
|
|
5. Satzungsänderungen.
|
|
6. die Genehmigung der Beitragsordnung.
|
|
7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
|
|
8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
|
|
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
|
|
10. Die Auflösung des Clubs.
|
|
|
|
\(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
|
|
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
|
|
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
|
|
wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
|
|
schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
|
|
erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
|
|
einer Woche. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen
|
|
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
|
|
mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
|
|
Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
|
|
entscheidet die Mitgliederversammlung.
|
|
|
|
\(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
|
|
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
|
|
|
|
\(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
|
|
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
|
|
anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
|
|
Mehrheit.
|
|
|
|
\(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
|
|
Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
|
|
stimmberechtigt.
|
|
|
|
\(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
|
|
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
|
|
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
|
|
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
|
|
nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
|
|
|
|
\(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der
|
|
Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge,
|
|
aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge
|
|
wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten
|
|
Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter
|
|
Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang
|
|
gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im
|
|
Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
|
|
Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.
|
|
|
|
## § 9: Vorstand
|
|
|
|
\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
|
|
|
|
\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
|
|
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von
|
|
Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten,
|
|
die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
|
|
|
|
\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
|
|
Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
|
|
|
|
\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
|
|
ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
|
|
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
|
|
|
|
\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
|
|
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
|
|
|
|
\(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung
|
|
und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und
|
|
wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des
|
|
Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die
|
|
Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den
|
|
Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
|
|
|
|
\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
|
|
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
|
|
der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
|
|
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
|
|
|
|
## § 10: Finanzprüfer
|
|
|
|
\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
|
|
Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
|
|
erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
|
|
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
|
|
|
|
\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
|
|
|
|
## § 11: Auflösung des Clubs
|
|
|
|
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
|
|
Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
|
|
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
|
|
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
|
|
zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
|
|
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
|
|
|