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Satzung Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V. 2019-05-14T10:00:00+02:00
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Stand: 17. März 2019

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation.

Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
  3. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
  4. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
  5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
  6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen
  7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
  8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder

(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 5: Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.

(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.

§ 6: Beitrag

(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der [Beitragsordnung]({{< relref "beitragsordnung.md" >}}). Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.

(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 7: Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8: Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  1. die Genehmigung des Finanzberichtes.
  2. die Entlastung des Vorstandes.
  3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
  4. die Bestellung von Finanzprüfern.
  5. Satzungsänderungen.
  6. die Genehmigung der Beitragsordnung.
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  10. Die Auflösung des Clubs.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge, aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.

§ 9: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.

(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 10: Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 11: Auflösung des Clubs

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.