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title: "Satzung"
subtitle: "Chaos Computer Club Berlin e.V."
date: 2018-05-17T22:28:58+02:00
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parent: "verein"
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_Stand: 12. Februar 2008_
Präambel
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Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
Einzelnen und für die Gesellschaft.
Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis
Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur
Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite
ungehinderte Kommunikation.
Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher
Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt
und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
fördert.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
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\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
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\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
\(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
3. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
4. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen
7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
\(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich
und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
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\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts werden.
\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
\(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
\(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
Beitragsleistungen befreit.
\(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
\(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 5: Ausschluss eines Mitglieds
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\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen
und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6: Beitrag
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\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
§ 7: Organe des Clubs
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Die Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8: Mitgliederversammlung
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\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen:
1. die Genehmigung des Finanzberichtes.
2. die Entlastung des Vorstandes.
3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
4. die Bestellung von Finanzprüfern.
5. Satzungsänderungen.
6. die Genehmigung der Beitragsordnung.
7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. Die Auflösung des Clubs.
\(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
einer Woche. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
\(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
\(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
Mehrheit.
\(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
\(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
\(7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Einzelabstimmung mit einfacher
Mehrheit.
§ 9: Vorstand
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\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
\(6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt
er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
Prüfung zur Verfügung.
\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
§ 10: Finanzprüfer
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\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11: Auflösung des Clubs
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Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.