aktuelle Satzung vom 16. April 2023
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05c60a5409
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bb811b32dd
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title: "Satzung"
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subtitle: "Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V."
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subtitle: "Chaos Computer Club Berlin e. V. / CCCB e. V."
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date: 2019-05-14T10:00:00+02:00
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menu:
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main:
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parent: "verein"
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_Stand: 17. März 2019_
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_Stand: 16. April 2023_
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## Präambel
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Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
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denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
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und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
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@ -30,123 +31,132 @@ fördert.
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## § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
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\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
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Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
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Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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\(1\) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Berlin" / "CCC
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(B)". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
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Zusatz "e. V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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\(2\) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
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\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
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Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
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Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
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\(1\) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
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Zwecke.
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\(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
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\(2\) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
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Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
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Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
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soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
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1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
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2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
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Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
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2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
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3. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
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4. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
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5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
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6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
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vorgesehenen Kontrollorganen
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6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen
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7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
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8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
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Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
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8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
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\(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
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der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
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erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
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eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich
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und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
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erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder
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dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
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Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
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dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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\(3\) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und
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unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine
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Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
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Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden
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ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken
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verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
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Clubs. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
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des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf
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durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch
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unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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## § 3: Mitgliedschaft
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\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
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\(1\) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
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Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
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des öffentlichen Rechts werden.
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\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
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\(2\) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
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Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
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Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
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Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung als
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Mitgliedschaft auf Probe. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
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auf die Probezeit verzichten oder diese auf zwölf Monate verlängern.
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\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
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\(3\) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
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natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
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juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
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Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
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Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
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\(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
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\(4\) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
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\(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer
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Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
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Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
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haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
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Beitragsleistungen befreit.
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\(5\) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
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besonderer Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten
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satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind
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von Beitragsleistungen befreit.
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\(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
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\(6\) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
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rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
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Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
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festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
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\(7\) Mitglieder auf Probe sind alle Mitglieder nach Annahme der
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Beitrittserklärung für die Dauer von sechs Monaten. Für die Dauer der
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Probezeit kann das Mitglied ohne Angabe von Gründen einen ermäßigten
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Beitragssatz in Anspruch nehmen. Während der Probezeit können das
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Mitglied oder der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen
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zum Monatsende beenden, geschieht das nicht, geht die Mitgliedschaft in
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eine ordentliche Mitgliedschaft über.
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## § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
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zu nehmen.
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\(1\) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in
|
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Anspruch zu nehmen.
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\(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
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\(2\) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
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Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
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festgesetzten Beiträge zu zahlen.
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## § 5: Ausschluss eines Mitglieds
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\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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\(1\) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
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wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine
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Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
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mitteilen.
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, sich zwei Drittel der
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stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung für einen in
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der Einladung zur Versammlung formulierten Ausschlussantrag ausspricht,
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oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem
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auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in
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Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.
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\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei
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Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
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\(2\) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von
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zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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\(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie
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mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und
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vom Vorstand nicht erreicht werden können.
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\(3\) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen,
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||||
wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im
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Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.
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## § 6: Beitrag
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\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
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[Beitragsordnung]({{< relref "beitragsordnung.md" >}}). Er ist bei der Aufnahme
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und monatlich zu entrichten.
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\(1\) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
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Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
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\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
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\(2\) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
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Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
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festgesetzt werden.
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festgesetzt werden. Bei Neuwahl des Vorstands muss ein abweichender
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Beitrag erneut beschlossen werden.
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## § 7: Organe des Clubs
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Die Organe des Clubs sind:
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1. die Mitgliederversammlung
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2. der Vorstand
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## § 8: Mitgliederversammlung
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§ 8: Mitgliederversammlung
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--
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\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
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Beschlussfassung unterliegen:
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\(1\) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
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1. die Genehmigung des Finanzberichtes.
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2. die Entlastung des Vorstandes.
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@ -159,8 +169,8 @@ Beschlussfassung unterliegen:
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9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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10. Die Auflösung des Clubs.
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||||
\(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
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\(2\) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
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statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
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Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
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wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
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schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
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@ -171,73 +181,74 @@ mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
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Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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||||
\(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
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\(3\) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
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beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
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||||
\(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
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bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
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||||
\(4\) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
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Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
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||||
anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
|
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Mehrheit.
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\(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
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\(5\) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
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Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
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stimmberechtigt.
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\(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
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\(6\) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
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vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
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Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
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nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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\(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der
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Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge,
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aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge
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wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten
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||||
Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter
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Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang
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gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im
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||||
Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
|
||||
Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.
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||||
\(7\) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt
|
||||
der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1
|
||||
Vorschläge, aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über
|
||||
diese Vorschläge wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der
|
||||
Vorschlag mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend
|
||||
sammelt der Versammlungsleiter Vorschläge für Kandidaten zum
|
||||
Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang gewinnen jene im
|
||||
ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im Verhältnis
|
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meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
|
||||
Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die
|
||||
Stichwahl.
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## § 9: Vorstand
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\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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\(1\) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von
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Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten,
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die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
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\(2\) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes
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Vorstandsmitglied. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
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||||
\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
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Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
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||||
\(3\) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung
|
||||
seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
|
||||
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||||
\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
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ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
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ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
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||||
\(4\) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
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||||
Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
|
||||
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden
|
||||
sind.
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\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
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||||
\(5\) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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\(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung
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und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und
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||||
wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des
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Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die
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||||
Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den
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||||
Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
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\(6\) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die
|
||||
Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine
|
||||
sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem
|
||||
Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie
|
||||
die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen
|
||||
Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
|
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||||
\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
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||||
\(7\) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
|
||||
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
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der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
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Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
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## § 10: Finanzprüfer
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||||
\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
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\(1\) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
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Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
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erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
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erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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\(2\) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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## § 11: Auflösung des Clubs
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@ -247,4 +258,3 @@ Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
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Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
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zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
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Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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