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Neue Satzung, Beitragsordnung

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@ -0,0 +1,30 @@
---
title: "Beitragsordnung"
subtitle: "Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V."
date: 2019-05-14T10:00:00+02:00
menu:
main:
parent: "verein"
---
_Stand: 17. März 2009_
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 20 €.
2. Ein ermäßigter monatlicher Mitgliedsbeitrag von 10,00 € kann von
Schüler\*innen, Student\*innen, Arbeitslosen, Rentner\*innen und Menschen mit
Einschränkungen nach Vorlage eines geeigneten Nachweises in Anspruch genommen
werden.
3. Der Verein erhebt eine Aufnahmebeitrag von 0 €, der nach Aufnahme in den
Verein fällig wird.
4. Der monatliche Fördermitgliedsbeitrag beträgt 22 €.
5. Ein ermäßigter monatlicher Fördermitgliedsbeitrag von 11 € kann von
Schüler\*innen, Student\*innen, Arbeitslosen, Rentner\*innen und Menschen mit
Einschränkungen nach Vorlage eines geeigneten Nachweises in Anspruch genommen
werden.
6. Der Mitgliedsbeitrag kann entweder monatlich, vierteljährlich oder
jährlich im Voraus bezahlt werden.
7. Der Mitgliedsbeitrag kann auf folgenden Wegen bezahlt werden:
1. durch Überweisung.
2. durch Teilnahme am Lastschriftverfahren.

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@ -1,16 +1,15 @@
---
title: "Satzung"
subtitle: "Chaos Computer Club Berlin e.V."
date: 2018-05-17T22:28:58+02:00
subtitle: "Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V."
date: 2019-05-14T10:00:00+02:00
menu:
main:
parent: "verein"
---
_Stand: 27. Januar 2009_
_Stand: 17. März 2009_
Präambel
--------
## Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
@ -29,8 +28,7 @@ und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
fördert.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
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## § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
@ -38,8 +36,7 @@ Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
-------------------------------
## § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
@ -73,15 +70,14 @@ Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
-------------------
## § 3: Mitgliedschaft
\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts werden.
\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
@ -103,8 +99,7 @@ rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
----------------------------------------
## § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
@ -113,40 +108,42 @@ zu nehmen.
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 5: Ausschluss eines Mitglieds
-------------------------------
## § 5: Ausschluss eines Mitglieds
\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen
und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine
Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
mitteilen.
\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6: Beitrag
------------
\(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie
mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und
vom Vorstand nicht erreicht werden können.
## § 6: Beitrag
\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
[Beitragsordnung]({{< relref "beitragsordnung.md" >}}). Er ist bei der Aufnahme
und monatlich zu entrichten.
\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
§ 7: Organe des Clubs
---------------------
## § 7: Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8: Mitgliederversammlung
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## § 8: Mitgliederversammlung
\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen:
@ -192,33 +189,48 @@ vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
\(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge, aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.
\(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der
Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge,
aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge
wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten
Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter
Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang
gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im
Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.
§ 9: Vorstand
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## § 9: Vorstand
\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von
Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten,
die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
\(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
\(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung
und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und
wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die
Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den
Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
§ 10: Finanzprüfer
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## § 10: Finanzprüfer
\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
@ -227,8 +239,7 @@ erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11: Auflösung des Clubs
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## § 11: Auflösung des Clubs
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
@ -236,3 +247,4 @@ Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.