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title: "Satzung"
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subtitle: "Chaos Computer Club Berlin e.V."
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date: 2018-05-17T22:28:58+02:00
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menu:
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main:
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parent: "verein"
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_Stand: 12. Februar 2008_
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Präambel
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Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
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denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
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und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
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Einzelnen und für die Gesellschaft.
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Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis
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Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur
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Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite
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ungehinderte Kommunikation.
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Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
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unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher
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Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt
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und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
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einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
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fördert.
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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
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\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
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Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
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Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
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\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
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Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
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Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
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\(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
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Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
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Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
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soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
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1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
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2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
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Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
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3. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
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4. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
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5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
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6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
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vorgesehenen Kontrollorganen
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7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
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8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
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Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
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\(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
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der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
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erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
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eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich
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und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
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erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder
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dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
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Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
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dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3: Mitgliedschaft
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\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
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Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
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des öffentlichen Rechts werden.
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\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
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Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die
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Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
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\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
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natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
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juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
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Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
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Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
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\(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
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\(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer
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Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
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Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
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haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
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Beitragsleistungen befreit.
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\(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
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rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
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Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
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festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
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§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
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zu nehmen.
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\(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
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Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
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festgesetzten Beiträge zu zahlen.
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§ 5: Ausschluss eines Mitglieds
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\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
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wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
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Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen
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und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 6: Beitrag
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\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
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Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
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\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
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Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
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festgesetzt werden.
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§ 7: Organe des Clubs
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Die Organe des Clubs sind:
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1\. die Mitgliederversammlung
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2\. der Vorstand
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§ 8: Mitgliederversammlung
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\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
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Beschlussfassung unterliegen:
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1\. die Genehmigung des Finanzberichtes.
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2\. die Entlastung des Vorstandes.
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3\. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
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4\. die Bestellung von Finanzprüfern.
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5\. Satzungsänderungen.
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6\. die Genehmigung der Beitragsordnung.
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7\. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
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8\. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
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9\. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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10\. Die Auflösung des Clubs.
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\(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
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Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
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wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
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schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
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erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
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einer Woche. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen
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Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
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mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
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Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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\(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
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beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
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\(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
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bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
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anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
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Mehrheit.
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\(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
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Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
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stimmberechtigt.
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\(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
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vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
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Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
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nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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\(7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Einzelabstimmung mit einfacher
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Mehrheit.
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§ 9: Vorstand
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\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
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Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
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\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
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ist zulässig.
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\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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\(6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
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Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
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Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt
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er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
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Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
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Prüfung zur Verfügung.
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\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
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haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
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der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
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Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
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§ 10: Finanzprüfer
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\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
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Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
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erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
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erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§ 11: Auflösung des Clubs
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Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
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Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
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Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
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Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
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zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
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Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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