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 title: "Satzung"
-subtitle: "Chaos Computer Club Berlin / CCC(B) e.V."
+subtitle: "Chaos Computer Club Berlin e. V. / CCCB e. V."
 date: 2019-05-14T10:00:00+02:00
 menu:
   main:
     parent: "verein"
 ---
 
-_Stand: 17. März 2019_
+_Stand: 16. April 2023_
 
 ## Präambel
 
+
 Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
 denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
 und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
@@ -30,137 +31,146 @@ fördert.
 
 ## § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
-\(1) Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Berlin” / “CCC (B)”.
-Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
-Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
+\(1\) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Berlin" / "CCC
+(B)". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den
+Zusatz "e. V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
 
-\(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+\(2\) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 ## § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
 
-\(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
-Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
+\(1\) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke.
 
-\(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
+\(2\) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
 Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
 Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck
 soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
 
-1.  Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
-2.  Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
-    Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
-3.  Herausgabe multi-medialer Publikationen.
-4.  Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
-5.  Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
-6.  Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
-    vorgesehenen Kontrollorganen
-7.  Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
-8.  Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
-    Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
+  1.  Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
+  2.  Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller Zusammenkünfte.
+  3.  Herausgabe multi-medialer Publikationen.
+  4.  Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
+  5.  Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
+  6.  Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen
+  7.  Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
+  8.  Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
 
-\(3) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
-der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
-erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
-eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich
-und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
-erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder
-dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
-Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die
-dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe
-Vergütungen begünstigt werden.
+\(3\) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und
+unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine
+Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
+Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden
+ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken
+verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
+Clubs. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
+des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf
+durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch
+unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 ## § 3: Mitgliedschaft
 
-\(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
+\(1\) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
 Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
 des öffentlichen Rechts werden.
 
-\(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
+\(2\) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
 Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
-Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
+Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung als
+Mitgliedschaft auf Probe. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
+auf die Probezeit verzichten oder diese auf zwölf Monate verlängern.
 
-\(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
+\(3\) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
 natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
 juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
 Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die
 Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
 
-\(4) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
+\(4\) Der Austritt wird in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
 
-\(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer
-Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
-Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
-haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
-Beitragsleistungen befreit.
+\(5\) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
+besonderer Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten
+satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
+Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind
+von Beitragsleistungen befreit.
 
-\(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
+\(6\) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht
 rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
 Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung
 festzusetzenden erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.
 
+\(7\) Mitglieder auf Probe sind alle Mitglieder nach Annahme der
+Beitrittserklärung für die Dauer von sechs Monaten. Für die Dauer der
+Probezeit kann das Mitglied ohne Angabe von Gründen einen ermäßigten
+Beitragssatz in Anspruch nehmen. Während der Probezeit können das
+Mitglied oder der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen
+zum Monatsende beenden, geschieht das nicht, geht die Mitgliedschaft in
+eine ordentliche Mitgliedschaft über.
+
 ## § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
-\(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
-zu nehmen.
+\(1\) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in
+Anspruch zu nehmen.
 
-\(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
+\(2\) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
 Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
 festgesetzten Beiträge zu zahlen.
 
 ## § 5: Ausschluss eines Mitglieds
 
-\(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
+\(1\) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
 werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
-Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
-wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine
-Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
-mitteilen.
- 
-\(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei
-Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
+Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, sich zwei Drittel der
+stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung für einen in
+der Einladung zur Versammlung formulierten Ausschlussantrag ausspricht,
+oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem
+auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in
+Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.
+
+\(2\) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von
+zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der
 Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
 Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 
-\(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie
-mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und
-vom Vorstand nicht erreicht werden können.
+\(3\) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen,
+wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im
+Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.
 
 ## § 6: Beitrag
 
-\(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
-[Beitragsordnung]({{< relref "beitragsordnung.md" >}}). Er ist bei der Aufnahme
-und monatlich zu entrichten.
+\(1\) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der
+Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten.
 
-\(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
+\(2\) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
 Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
-festgesetzt werden.
+festgesetzt werden. Bei Neuwahl des Vorstands muss ein abweichender
+Beitrag erneut beschlossen werden.
 
 ## § 7: Organe des Clubs
 
 Die Organe des Clubs sind:
 
-1. die Mitgliederversammlung
-2. der Vorstand
+1.  die Mitgliederversammlung
 
-## § 8: Mitgliederversammlung
+2.  der Vorstand
 
-\(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
-Beschlussfassung unterliegen:
+§ 8: Mitgliederversammlung
+--
 
-1. die Genehmigung des Finanzberichtes.
-2. die Entlastung des Vorstandes.
-3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
-4. die Bestellung von Finanzprüfern.
-5. Satzungsänderungen.
-6. die Genehmigung der Beitragsordnung.
-7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
-8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
-9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
-10. Die Auflösung des Clubs.
+\(1\) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
 
-\(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
-Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
+  1.  die Genehmigung des Finanzberichtes.
+  2.  die Entlastung des Vorstandes.
+  3.  die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
+  4.  die Bestellung von Finanzprüfern.
+  5.  Satzungsänderungen.
+  6.  die Genehmigung der Beitragsordnung.
+  7.  die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
+  8.  Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
+  9.  die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
+ 10. Die Auflösung des Clubs.
+
+\(2\) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
+statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
 Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder
 wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
 schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
@@ -171,73 +181,74 @@ mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
 Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
 entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
-\(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
+\(3\) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
 beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
 
-\(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
-bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
+\(4\) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
+Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
 anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
 Mehrheit.
 
-\(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
+\(5\) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
 Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht
 stimmberechtigt.
 
-\(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
+\(6\) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
 Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
 vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
 Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
 nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
 
-\(7) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt der
-Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1 Vorschläge,
-aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über diese Vorschläge
-wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der Vorschlag mit den meisten
-Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend sammelt der Versammlungsleiter
-Vorschläge für Kandidaten zum Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang
-gewinnen jene im ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im
-Verhältnis meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
-Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die Stichwahl.
+\(7\) Das Wahlverfahren des Vorstandes ist wie folgt: Zunächst sammelt
+der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung von Paragraph 9, Absatz 1
+Vorschläge, aus wievielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll. Über
+diese Vorschläge wird in einem einzigen Wahlgang abgestimmt. Der
+Vorschlag mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Anschliessend
+sammelt der Versammlungsleiter Vorschläge für Kandidaten zum
+Vorstandsamt. Im dem folgenden einzelnen Wahlgang gewinnen jene im
+ersten Wahlgang bestimmte Zahl an Kandidaten, die die im Verhältnis
+meisten Stimmen über sich vereinigen. Im Fall eines durch
+Stimmgleichheit nicht eindeutigen Wahlergebnisses entscheidet die
+Stichwahl.
 
 ## § 9: Vorstand
 
-\(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
+\(1\) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
 
-\(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
-Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 €, Einstellung und Entlassung von
-Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten,
-die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
+\(2\) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes
+Vorstandsmitglied. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
 
-\(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines
-Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
+\(3\) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung
+seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
 
-\(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
-ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
-ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
+\(4\) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
+Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
+bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden
+sind.
 
-\(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
+\(5\) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
 Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
 
-\(6) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die Haushaltsführung
-und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und
-wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des
-Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die
-Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den
-Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
+\(6\) Der Schatzmeister ist Vorstandsmitglied und überwacht die
+Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine
+sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem
+Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie
+die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen
+Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
 
-\(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
+\(7\) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
 haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
 der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
 Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
 
 ## § 10: Finanzprüfer
 
-\(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
+\(1\) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
 Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
 erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und
 erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
 
-\(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
+\(2\) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 
 ## § 11: Auflösung des Clubs
 
@@ -247,4 +258,3 @@ Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige
 Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung. Beschlüsse über die
 zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger
 Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
-